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Kurzarbeit?

In den letzten Monaten ordneten Arbeitgeber häufig  im Wege des Direktionsrechts einseitig Kurzarbeit an und verwiesen schlicht auf eine Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit. Das reicht nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sicher nicht aus.

Die Einführung von Kurzarbeit setzt voraus 

  • entweder eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (eventuell schon im Arbeitsvertrag?),
  • oder eine begründete fristgerechte Änderungskündigung oder
  • eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung voraus.

Nur die so eingeführte Kurzarbeit beschränkt vorübergehend neben der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers auch die Vergütungspflicht des Arbeitgebers.

Ordnet der Arbeitgeber die Kurzarbeit einseitig an, behalten die Arbeitnehmer ihren vollen Vergütungsanspruch, selbst wenn die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % oder 67 % des bisherigen Nettolohns bewilligt.

Was riskiert der Arbeitnehmer, wenn er eine vorgelegte Kurzarbeiter-Vereinbarung zurückweist? Das ist erst einmal sein gutes Recht. Niemand kann zum Abschluss einer Kurzarbeiter-Vereinbarung gezwungen werden. Der Arbeitgeber muss dann eben eine Änderungskündigung aussprechen. Diese hat die individuell geltende, gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist zu beachten. Sie wirkt also nicht sofort, sondern unter Umständen erst nach 7 Monaten. Sie kann gerichtlich überprüft werden. Sie kann aber zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt sein.

Auch in Corona-Zeiten ist es im Zusammenhang mit der individualrechtlichen Vereinbarung von Kurzarbeit sinnvoll, die individuelle Vertragsgestaltung genau zu prüfen und eventuell neu zu verhandeln. Sonst droht eine einseitige Gestaltung der Kurzarbeit zu Lasten des Arbeitnehmers.

Aus der Arbeitnehmersicht sollte z.B. ausdrücklich vereinbart werden der Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen des Arbeitgebers während des Kurzarbeitszeitraums. Dieses ureigene Ziel der Kurzarbeit zu formulieren „vergessen“ leider viele Arbeitgeber in ihren Verträgen.

Beabsichtigt der Arbeitgeber auch Ihnen gegenüber Kurzarbeit einzuführen und legt er Ihnen hierzu Dokumente / einen Änderungsvertrag zur Unterschrift vor oder spricht sogar eine Änderungskündigung aus? Lassen Sie sich beraten!

Entscheiden Sie mit über den Umfang der Kurzarbeit und die Rahmenbedingungen!

Wir bieten Ihnen zu allen individuellen Fragestellungen und Problemen der Kurzarbeit eine fachkundige persönliche Beratung.

Betriebsräte schulen und beraten wir zu diesem Thema bereits seit mehr als 30 Jahren.

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