Bleiben Sie auf dem neuestem Stand! Unsere aktuellen Neuigkeiten
Kurzarbeit Datenschutz im Betriebsrat
In den letzten Monaten ordneten Arbeitgeber häufig im Wege des Direktionsrechts einseitig Kurzarbeit an und verwiesen schlicht auf eine Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit. Das reicht nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sicher nicht aus.
Die Einführung von Kurzarbeit setzt voraus
- entweder eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (eventuell schon im Arbeitsvertrag?),
- oder eine begründete fristgerechte Änderungskündigung oder
- eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung voraus.
Nur die so eingeführte Kurzarbeit beschränkt vorübergehend neben der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers auch die Vergütungspflicht des Arbeitgebers.
Ordnet der Arbeitgeber die Kurzarbeit einseitig an, behalten die Arbeitnehmer ihren vollen Vergütungsanspruch, selbst wenn die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % oder 67 % des bisherigen Nettolohns bewilligt.
Was riskiert der Arbeitnehmer, wenn er eine vorgelegte Kurzarbeiter-Vereinbarung
zurückweist? Das ist erst einmal sein gutes Recht. Niemand kann zum Abschluss einer Kurzarbeiter-Vereinbarung gezwungen werden. Der Arbeitgeber muss dann eben eine Änderungskündigung aussprechen. Diese hat die individuell geltende, gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist zu beachten. Sie wirkt also nicht sofort, sondern unter Umständen erst nach 7 Monaten. Sie kann gerichtlich überprüft werden, ob sie zum
Erhalt des Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt sein.
Ein Betriebsratsmitglied kann aus dem Gremium ausgeschlossen werden, wenn
es dienstliche E-Mails mit sensiblen personenbezogenen Daten an seine private
E-Mail-Adresse weiterleitet und diese Daten auf privaten Geräten verarbeitet.
Hessische LAG vom 10.03.2025 - Aktenzeichen 16 TaBV 109/24
Der Betriebsratsvorsitzende einer Klinik hatte eine automatische Weiterleitung für dienstliche und sein Betriebsratsamt betreffende E-Mails an seine private GMX-Adresse eingerichtet.
Vor einer Betriebsratssitzung leitete er eine Excel-Datei mit vollständigen Mitarbeiterdaten und Vergütungsinformationen an seinen privaten E-Mail-Account weiter, um sie zu Hause zu bearbeiten. Die Datei bearbeitete der Vorsitzende auf seinem privaten Laptop und schickte die Bearbeitungen später an seine eigene dienstliche E-Mail-Adresse und an die des Betriebsrats zurück.
Auf Antrag des Arbeitgebers schlossen das Arbeitsgericht und das LAG den Vorsitzenden wegen einer groben Verletzung seiner Amtspflichten aus dem Betriebsrat aus.
Das Gericht stellte klar, dass der Betriebsrat nach § 79a BetrVG i.V.m. Art. 24, 32 DSGVO eigenverantwortlich für den Datenschutz zuständig ist, wenn er personenbezogene Daten verarbeitet.
Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, bestätigt der Beschluss den Trend der Rechtsprechung, auch Betriebsratsmitglieder für eigene Datenschutzverstöße in die Verantwortung zu nehmen.
Jeder Betriebsrat muss daher wissen, dass Datenschutz keine Nebensache ist und auch Betriebsräte für Verstöße haften. Private Geräte und E-Mail-Konten dürfen nicht zur Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten anderer Personen genutzt werden. Auch bei technischen Problemen im BR-Büro oder bei Zeitdruck gelten die Datenschutzregeln.
Betriebsräte schulen und beraten wir zu diesem Thema bereits seit mehr als 30 Jahren.